Krankenversicherung

Kassenwechsel: Freiwillige Leistungen beachten

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Einige Kassen haben beispielsweise auch homöopathische Heilbehandlungen als Satzungsleistung festgelegt.
Getty Images/Creatas RF

In den Pflichtleistungen unterscheiden sich gesetzliche Krankenversicherungen nicht, wohl aber in ihren freiwilligen beziehungsweise Satzungsleistungen.

Auf Unterschiede bei den freiwilligen Leistungen der Krankenkassen, die man insbesondere bei einem beabsichtigten Wechsel der Krankenversicherung beachten sollte, hat die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) hingewiesen. Als Beispiel nennt die gemeinnützige GmbH die Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe für kinderlose Schwerkranke. Selbst wenn der Arzt eine Haushaltshilfe aufgrund der Schwere der Erkrankung für notwendig erachtet, kommen nur manche Kassen dafür auf.

Haushaltshilfen normalerweise nicht für Kinderlose

Laut UPD müssen die Kassen bei schwerer Erkrankung eines Versicherten grundsätzlich nur dann eine Haushaltshilfe gewähren, wenn mindestens ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt und niemand sonst es versorgen kann. Ausnahmen gebe es für Familien mit behinderten und hilfebedürftigen Kindern. Auch die Pflegeversicherung zahle erst, wenn für mindestens sechs Monate eine erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht.

Wie die UPD berichtet, haben jedoch manche Kassen in ihren Satzungen die Altersgrenze für die Kinder im Haushalt auf 14 Jahre erhöht oder zahlen bei schwerer Krankheit eine Hilfe, selbst wenn keine Kinder im Haushalt leben. Dafür verlangen sie, dass der Arzt die Schwere der Krankheit und die Notwendigkeit der Haushaltshilfe bestätigt. Den Antrag auf Hilfe reichen Versicherte am besten schriftlich ein, rät die UPD.

Kassen haben nur bei Satzungsleistungen Spielraum

Hintergrund: Etwa 95 Prozent des Leistungsangebots einer gesetzlichen Krankenversicherungen sind gesetzlich vorgegeben und für alle Pflicht. Spielraum haben die Kassen bei den freiwilligen Leistungen, auch Satzungsleistungen genannt, da sie in der Satzung der jeweiligen Kasse festgelegt sind. Dies können beispielsweise ambulante Vorsorgekuren sein, höhere Zuschüsse für Reha-kuren, die Kostenübernahme bei alternativen Heilmethoden wie beispielsweise und Zusatzimpfungen oder eben auch für eine Haushaltshilfe, auch wenn kein Kind im Haushalt lebt.

Web-Tipp:

Eine Aufstellung, welche freiwilligen Leistungen einzelne Krankenkassen bieten, finden Sie beispielsweise auf dem Portal krankenkasseninfo.de

Unabhängige Beratung zu Fragen rund um Leistungen der Krankenkassen bietet die UPD sowohl per E-Mail als auch telefonisch an. E-Mail-Adresse und Telefonnummern finden Sie auf der Website der UPD.

Autor: dpa/rs
Letzte Aktualisierung: 25. November 2011

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