Vorsorge

Neue Regeln für die Kur mit Kind

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Wenn die Doppelbelastung durch Beruf und Famile zu groß wird, kann eine Mutter-Kind-Kur helfen.
Getty Images/Goodshoot RF

Die aktualisierte "Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilation" soll das Genehmigungsverfahren für Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren vereinheitlichen und transparenter machen.

Erst seit 2007 ist die Mutter- oder Vater-Kind-Kur Pflichtleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung - was nicht heißt, dass jeder Erziehender, der einen Antrag stellt, auch mit Kind oder Kindern auf Kur fährt. Denn die Kasse muss den Kur-Antrag genehmigen. Seit Einführung des gesetzlichen Anspruchs auf die Mutter- oder Vater-Kind-Kur - er ist in den Paragrafen 21 und 41 des Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt - legen die Krankenkassen eine wachsende Zurückhaltung bezüglich der Genehmigungen an den Tag. Im 1. Halbjahr 2011 seien 35 Prozent der Anträge abgelehnt worden, berichtet das Müttergenesungswerk, drei Prozent mehr als noch im Vorjahreszeitraum. Oft wird der Kur-Antrag mit lapidaren und nicht nachvollziehbaren Gründen abgewiesen, von Kassenwillkür ist in diesem Zusammenhang die Rede.

Einheitliche Rechtsauslegung und mehr Transparenz im Visier

Damit soll nun Schluss sein. Am 6. Februar 2012 hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die aktualisierte "Begutachtungs-Richtlinie Vorsorge und Rehabilation" verabschiedet, an der das Müttergenesungswerk und der Bundesverband Deutscher Privatkliniken beratend mitgewirkt hatten. Entsprechend hoch sind die Erwartungen des Müttergenesungswerks an das neue Regelwerk: Ziel sei es, die Begutachtungsgrundlagen zu verbessern, eine einheitliche Rechtsauslegung der Kassen sicher zu stellen und die Transparenz über die sozialmedizinischen Empfehlungen und Leistungsentscheidungen zu erhöhen, heißt es sinngemäß in einer Pressemitteilung der Stiftung.

Schema mit Prüfschritten gibt Orientierung

Dazu enthält die Begutachtungs-Richtlinie nun ein Schema mit den relevanten Prüfschritten, an dem sich die zuständigen Kassenmitarbeiter beim Genehmigungsverfahren orientieren können. Nichts geändert hat sich an der Liste der Gesundheitsstörungen, die typischerweise bei Vätern und Müttern häufig auftreten und Indikation für eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur sein können. Dazu gehören unter anderem das Erschöpfungssyndrom, Schlafstörungen und Kopfschmerzen. Die Kriterien und Faktoren, die im Genehmigungsverfahren daneben zu berücksichtigen sind, wurden jedoch konkretisiert und ergänzt. So kann eine Mutter-Kind-Kur nicht nur beantragen, wer eigene, Adoptiv-, Stief-, Enkel- oder Pflegkinder betreut und erzieht, sondern auch nicht-eigene Kinder in einer so genannten Patchworkfamilie - und zwar grundsätzlich bis zu deren 18 Lebensjahr, im Falle einer Behinderung des Kindes unter Umständen auch darüber hinaus.

Mehrfachbelastung jetzt wichtiger Faktor

Neu ist auch, dass beispielsweise eine Teenagerschwangerschaft, eine beeinträchtigte Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Beziehung sowie die Mehrfachbelastung durch Beruf, Familie oder Pflege von Angehörigen jetzt zu den beispielhaft genannten Faktoren zählen, die gesundheitsbeeinträchtigend wirken können und daher in die Entscheidung für oder gegen die Genehmigung einer beantragten Mutter-Kind-Kur einbezogen werden müssen. Ausdrücklich klargestellt wurde in der überarbeiteten Richtlinie auch, dass der Grundsatz "Ambulant vor stationär" nicht auf Mutter- oder Vater-Kind-Kuren anwendbar ist und diese Vorsorgemaßnahmen nur stationär in entsprechenden zugelassenen Einrichtungen wahrgenommen werden kann.

Bei Ablehnung Widerspruch einlegen

Nach wie vor ist es wichtig, den Antrag möglichst genau auszufüllen. Antragsformulare gibt es zum Download beispielsweise auf der Website des Müttergenesungswerks  oder bei Wohlfajhrtsverbänden wie zum Beispiel der Arbeiterwohlfahrt, dem Evangelischen Fachverband für Frauengesundheit oder der Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung. Dort finden Interessierte auch Beratungsstellen, die bei Fragen herlfen können, und Kurkliniken. Den Antrag lässt man beim Arzt des Vertrauens, in der Regel der Hausarzt, ausfüllen. Wer auf seinen Antrag hin trotz neuer Begutachtungs-Richtlinie  eine Absage erhält, sollte sich nicht entmutigen lassen und Widerspruch einlegen. Dabei können Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände helfen. Die Mühe lohnt sich oft: Laut Angaben des Müttergenesungswerks sind über 50 Prozent der Widerssprüche erfolgreich.

Web-Tipp: Die aktualisierte Richtlinie ist auf der Website des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.

Autor: rs / Lifeline
Letzte Aktualisierung: 10. Februar 2012
Durch: rs

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