Medikamente auf Rezept

Mit Rezept in die Apotheke: Was die Rezeptfarbe verrät

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Grün, gelb, rosa oder blau – das können die Farben eines Rezeptes sein, auf dem steht, welches Medikament Ihnen der Arzt zuvor verordnet hat.

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Bis auf die Farbe und deren Bedeutung haben alle Rezepte eine Gemeinsamkeit. Das verordnete oder empfohlene Medikament beziehungsweise Arzneimittel wird mit dem Namen oder dem benötigten Wirkstoff aufgeführt. Desweiteren sollten Angaben zur Dosierung und Verabreichungsform (beispielsweise Tablette, Salbe, Injektion, Saft oder Tropfen) vermerkt sein.

Grünes Rezept: Empfehlung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Auf dem Grünen Rezept werden Arzneimittel vermerkt, die nicht verschreibungspflichtig und somit rezeptfrei sind. Diese können somit auch ohne Rezept in der Apotheke gekauft werden. Das Grüne Rezept dient in erster Linie als Medikamentenempfehlung und Kommunikationshilfe zwischen Arzt, Patient und Apotheke. Ihr Arzt empfiehlt Ihnen stets das, was Ihnen am besten hilft. Ihr Apotheker kann Sie zusätzlich zu Wirkung und der richtigen Einnahme beraten.

Seit 2004 werden aus Kostengründen rezeptfreie Medikamente im Regelfall nicht mehr von den Krankenkassen erstattet. Viele Patienten haben dennoch die Möglichkeit, diese Medikamente bezahlt zu bekommen, wenn die Krankenkasse OTC-Präparate mit ihren Zusatzleistungen (Satzungsleistungen) abdeckt. Die Regelungen hierzu sind von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich. Manche übernehmen die kompletten Kosten von rezeptfreien Medikamenten, andere erstatten diese bis zu einem gewissen Betrag, andere fordern einen prozentualen Eigenanteil pro Medikament. Demnach lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Leistungskatalog der eigenen Krankenkasse.

Rosa Rezept: Kassen- oder Vertragsrezept

Auf dem rosa Rezept werden bis zu drei Arzneimittel, die medizinisch notwendig und rezept- oder apothekenpflichtig sind, vom Arzt verordnet. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Lediglich die gesetzliche Zuzahlung (mindestens fünf, maximal zehn Euro), die von den meisten Versicherten beim Einlösen geleistet werden muss, kommt hinzu. Hier gibt es Ausnahmen, wann eine Zuzahlung entfällt. Zuzahlungsbefreit sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre oder Personen, bei denen die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist. Beim Erwachsenen betragen diese nicht mehr als zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Für chronisch Kranke ist die Belastungsgrenze niedriger. Hier liegt sie bei einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Manche Medikamente sind generell frei von Zuzahlungen. Das Rezept ist bis zu vier Wochen nach dem Ausstellungsdatum gültig. Danach kann es zwei Monate lang wie ein privates Rezept gehandhabt werden. Das heißt, die Kosten für das Medikament übernimmt der Patient dann selbst.

Blaues Rezept: Privatrezept

Blau ist keine vorgeschriebene Rezeptfarbe. Sie hat sich für Privatrezepte durchgesetzt. Der Arzt wird Ihnen in der Regel ein blaues Rezept ausstellen, wenn Sie Privatpatient sind. Aber auch Versicherte aus einer gesetzlichen Krankenkasse erhalten ein Privatrezept, wenn die Krankenkasse für bestimmte Arzneimittel nicht aufkommt und der Patient die Kosten selbst trägt. Dies ist zum Beispiel bei den sogenannten Lifestyle-Medikamenten der Fall, die in erster Linie dazu da sind, die Lebensqualität zu erhöhen. Dazu zählen: Potenzfördernde Mittel, Mittel zur Raucherentwöhnung, Appetitzügler oder Haarwuchsmittel. Das Privatrezept ist drei Monate ab Ausstellungsdatum gültig.

Gelbes Rezept: Verordnung von Betäubungsmitteln

Mit diesem Rezept werden Medikamente verordnet, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Das sind zum Beispiel starke Schmerzmittel. Ein gelbes Rezept ist nur sieben Tage lang gültig und besteht aus drei Teilen, dem Original und zwei Durchschlägen. Diese Eigenschaften sollen vor Medikamentenmissbrauch schützen. Einen Durchschlag erhält der Arzt, der andere ist für die Apotheke bestimmt. Das Original dient zur Abrechnung mit der Krankenkasse. Apotheken müssen sich bei der Bundesopiumstelle im Bundesinstitut für Arzneimittel registrieren lassen, um Betäubungsmittel abgeben zu dürfen.

Ausnahmeregelungen für rezeptfreie Arzneimittel – wann sind sie kostenfrei?

Es gibt immer Ausnahmen von der Regel. So auch bei Medikamenten, die eigentlich vom Patienten selbst gezahlt werden müssten. In einigen Ausnahmefällen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel:

  • Für Kinder unter zwölf Jahren

  • Für Jugendliche unter 18 Jahren, die unter Entwicklungsstörungen leiden

  • Für Personen, die an schwerwiegenden Erkrankungen leiden und deren Medikamente zum Therapiestandard gehören. Dazu zählt unter anderem Acetylsalicylsäure bei der Nachsorge von Herzinfarkten oder Schlaganfällen oder Jodid bei der Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen. Auch manche homöopathische oder pflanzliche Präparate, wie Johanniskraut oder Ginkgo, fallen bei bestimmten Behandlungen unter diese Ausnahmeregelung

  • Wenn die Krankenkasse rezeptfreie Medikamente in ihren Satzungsleistungen mit aufgenommen hat. Dazu wird ein Privatrezept oder ein Grünes Rezept vom Arzt benötigt. Die Arzneimittel werden zunächst selbst gezahlt. Anschließend werden die Belege (Rezept und Quittung der Apotheke) zur Erstattung bei der Krankenkasse eingereicht.

Rezeptfreie Arzneimittel zur Selbstmedikation

Für den Kauf in der Apotheke wird kein Rezept benötigt. Jedes zweite Arzneimittel, das in Apotheken abgegeben wird, zählt dazu. Somit sind diese Produkte ein wichtiger Bestandteil der Gesundheitsversorgung.

Mit OTC-Produkten leichte Erkrankungen selbst behandeln

Nicht jeder, der eine Erkältung, Verdauungsbeschwerden oder Kopfschmerzen hat, geht damit sofort zum Arzt. Bei leichten Erkrankungen können sich Betroffene eigenverantwortlich mit OTC-Produkten behandeln. Diese Medikamente sind bei sachgerechter Anwendung gut verträglich. Bei der Selbstmedikation stehen deshalb nur solche Arzneien zur Verfügung, die gesetzlich zugelassen oder registriert sind. Ihre Wirksamkeit, Unbedenklichkeit und Qualität sind amtlich bestätigt. Die Einnahme unterliegt deshalb nicht zwangsläufig der Kontrolle des Arztes. Darüber hinaus finden OTC-Arzneimittel bei der Prävention und der Nachsorge Anwendung. Ergänzend kommen sie bei der Therapie von schwerwiegenden oder chronischen Erkrankungen zum Einsatz. 

So werden verschreibungspflichtige Arzneimittel rezeptfrei

Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V.

Welche Wirkstoffe zählen dazu?

Die Bandbreite an rezeptfreien Arzneimitteln ist groß. Unter anderem zählen homöopathische, pflanzliche und chemisch-synthetisch hergestellte Mittel dazu. Nicht immer lassen sich diese OTC-Arzneimittel von anderen freiverkäuflichen Produkten unterscheiden, die ebenfalls zur Vorbeugung von Krankheiten angeboten werden. Oft sehen Nahrungsergänzungsmittel, bilanzierte Diäten oder Kosmetika, die nicht unter das Arzneimittelgesetz fallen, rezeptfreien Arzneimitteln sehr ähnlich. Wer sicher gehen möchte, lässt sich dazu in der Apotheke beraten.

Beispiele für chemische Wirkstoffe in OTC-Produkten sind:

Beispiele für pflanzliche Wirkstoffe in OTC-Arzneimitteln, auch Phytopharmaka genannt:

  • Rosskastanien-Extrakt (bei Venenproblemen)
  • Artischocken-Extrakt (bei Verdauungsbeschwerden, cholesterinsenkend, leberschützend)
  • Kapland-Pelargonie (bei akuter Bronchitis)
  • Kamillenextrakt (Entzündungen im Mund und Magen-Darm-Bereich)
  • Baldrian- und Johanniskraut-Extrakt (zur Beruhigung und Lösung von Anspannungen)

Zahlt die Kasse OTC-Arzneimittel?

Seit 2004 werden OTC-Produkte nur noch in Ausnahmefällen von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Dies ist etwa bei Kindern, Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen oder Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen der Fall. Mit der Einführung des Versorgungsstrukturgesetzes 2012 haben die Krankenkassen außerdem die Möglichkeit erhalten, ihren Versicherten individuelle Zusatzleistungen anzubieten. In den sogenannten Satzungsleistungen kann unter anderem auch die Erstattung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aufgeführt sein. Voraussetzung für die Kostenübernahme der rezeptfreien Medikamente ist die Verordnung vom Arzt auf einem Grünen Rezept oder Privatrezept. Je nachdem welche Leistung die Krankenkasse erbringt, ist es möglich, dass diese für die Kosten ganz oder teilweise aufkommt.

Rezeptfreie Mittel: Hoch wirksam und zuverlässig

Im Vergleich zu den verschreibungspflichtigen sind rezeptfreie Arzneimittel keinesfalls weniger wirksam. Sie sind vor allem deshalb ohne Rezept zu erhalten, weil die zuständigen Behörden sie als gut verträglich und sicher bewertet haben. Trotz erwiesener Zuverlässigkeit sollte die Wirkung dieser Medikamente nicht unterschätzt werden. Ein verantwortungsvoller Umgang ist mit jeder Arznei geboten – ganz gleich, ob es sich dabei um ein verschreibungspflichtiges oder rezeptfreies Mittel handelt. Vor der Einnahme ist die ärztliche Empfehlung oder Beratung in der Apotheke sinnvoll, um mögliche Wechselwirkungen mit anderen Arzneien zu vermeiden. Es ist beispielsweise möglich, dass regelmäßig und täglich angewendete Kopfschmerzmittel nach längerer Einnahmedauer selbst Kopfschmerzen verursachen. Eingenommene Präparate aus Johanniskraut können die Wirkung von anderen verschriebenen Medikamenten beeinflussen wie beispielsweise Omeprazol (hilft gegen Magenübersäuerung). Um solche Wirkungen aufzuklären und zu vermeiden, ist die Beratung durch Arzt und Apotheker wichtig. Damit die Beratung und Empfehlung von rezeptfreien Medikamenten zwischen Arzt, Patient und Apotheker leichter fällt, haben unter anderem der Deutsche Apothekerverband, der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller und der Bundesverband der pharmazeutischen Industrie 2004 das eingeführt.

Kennen Sie das Grüne Rezept?

Es ist also gut möglich, dass Sie solch ein Rezept schon einmal selbst in den Händen hielten und das darauf empfohlene Medikament in der Apotheke kauften.

Was ist das Grüne Rezept?

Sollten Sie zu denjenigen zählen, die vom Grünen Rezept noch nichts gehört haben, sind Sie keinesfalls allein. Vielen Patienten und auch einigen Ärzten ist die Verordnung eines rezeptfreien Medikamentes über das Grüne Rezept nicht bekannt. Es gleicht vom Aufbau her dem normalen, rosafarbenen Kassenrezept. Alle wichtigen Informationen zum empfohlenen Medikament sind vermerkt, wie Name des Präparates, Packungsgröße und Anwendungsform. Mit diesen Angaben stellt der Arzt sicher, dass ein bestimmtes Präparat oder ein bestimmter Wirkstoff für die Behandlung notwendig und zweckmäßig ist. Darüber hinaus kann der Apotheker noch einmal gezielt zum Präparat beraten. Somit sichert sich der Patient doppelt ab, für eine Erkrankung das richtige Mittel in der richtigen Dosierung zu erhalten.

Wer trägt die Kosten?

In der Regel muss der Patient die Kosten für das verordnete Medikament auf dem Grünen Rezept selbst zahlen. Dabei gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen, die genauer unter Medikamente auf Rezept und den Satzungsleistungen der Krankenkassen aufgeführt werden. Im Vergleich zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (RX-Produkten) sind nicht verschreibungspflichtige () deutlich günstiger. Während der Durchschnittspreis für ein in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnetes, verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Jahr 2014 rund 58 Euro betrug, lag der Durchschnittspreis für ein in der GKV verordnetes OTC-Arzneimittel lediglich bei zehn Euro (Quelle: IMS Health 2014).

Tipps für Grüne Rezepte

  • Fragen Sie Ihren Arzt nach nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, die die Behandlung sinnvoll unterstützen können. Bitten Sie darum, diese Empfehlung auf einem Grünen Rezept auszustellen.
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  • Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob diese in den Satzungsleistungen eine Möglichkeit aufführt, rezeptfreie Arzneimittel zu erstatten. Wenn ja, dann erfragen Sie, welche Medikamente darunter fallen und in welcher Höhe Kosten übernommen werden können.
  • Heben Sie alle Grünen Rezepte und Kaufquittungen aus der Apotheke, die über das Jahr anfallen, auf. Diese können unter Umständen bei der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Bestmögliche Therapie durch Arztempfehlung

Selbst wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für rezeptfreie Medikamente nicht übernimmt, heißt das keinesfalls, dass diese Mittel nicht wirken oder anderweitige Nachteile haben. Sie sind ausgesprochen sicher, nebenwirkungsarm und lang erprobt. Ärzte und Ärztinnen sind vom hohen Nutzen vieler rezeptfreier Arzneimittel überzeugt. Das Grüne Rezept ist für sie eine Möglichkeit, ihren Patienten die bestmögliche Therapie zu bieten und ein schonendes und wirksames Mittel zu verordnen. Auch wenn Sie dieser Empfehlung nicht nachkommen müssen, ist es für eine rasche Genesung ratsam, Ihrem Arzt in dieser Hinsicht zu vertrauen.

Was sind Satzungsleistungen?

Dazu zählen die sogenannten Satzungsleistungen. Sie stehen im freien Ermessen jeder Kasse und sind ein Bonus, um auf den aktuellen Bedarf der Versicherten einzugehen. Darunter können folgende Leistungen fallen:

  • Vorsorge- und Reha-Maßnahmen
  • nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel ()
  • häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
  • zahnärztliche Behandlungen

Viele Kassen übernehmen wieder die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel

Viele gesetzlich Versicherte wissen nicht, dass ihre Krankenkasse Satzungsleistungen anbietet oder welche Leistungen darunter aufgeführt werden. So haben mittlerweile schon über die Hälfte der gesetzlichen Krankenkassen rezeptfreie Arzneimittel in ihre Satzungsleistungen aufgenommen. Anfang Januar 2015 waren das rund 70 von 124 gesetzlichen Krankenkassen. Davon können vor allem diejenigen profitieren, die homöopathische oder pflanzliche Mittel benötigen, ebenso Schwangere oder Eltern von Jugendlichen, die zuvor rezeptfreie Medikamente aus eigener Tasche bezahlt haben.

Angebot variiert von Kasse zu Kasse

Welche OTC-Präparate von der Krankenkasse übernommen werden und in welcher Höhe, ist sehr verschieden. Einige erstatten nur Medikamente für eine bestimmte Therapierichtung, andere erstatten grundsätzlich alle OTC-Arzneimittel, allerdings nur bei Jugendlichen zwischen 12 und 18 Jahren. Zudem gibt es meistens eine Erstattungsobergrenze. Die Kosten werden dann nur bis zu einem bestimmten Betrag übernommen. Auch eine Eigenbeteiligung von 20 Prozent ist möglich. Welche Krankenkassen OTC-Präparate in ihren Satzungsleistungen aufgenommen haben und in welcher Form, erfahren Sie hier.

Wie funktioniert die Kostenrückerstattung von rezeptfreien Medikamenten?

Um die Kosten von der Krankenkasse erstatten zu lassen, benötigt man ein Grünes Rezept oder Privatrezept vom Arzt, das in einer Apotheke eingelöst wurde. Dieses wird zusammen mit der Quittung aus der Apotheke bei der Krankenkasse eingereicht. Für den Arzt ist die Ausstellung eines solchen Rezeptes budgetneutral. Eine Verordnung ist somit zu jeder Zeit möglich, auch wenn der Arzt seine Budgetgrenze bereits erreicht hat.

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