Behandlungskosten
Wer nicht informiert wird, muss nicht zahlen
Die Kosten für Therapien, die nicht im Leistungskathalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten sind, müssen gesetzlich Versicherte selbst tragen - aber nur, wenn sie über die Kosten vor Behandlungsbeginn aufgeklärt wurden.
Längst nicht alle Behandlungsmethoden werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezahlt, wie eine Darmkrebspatientin am eigenen Leib erfahren musste. Ihr Hausarzt hatte sie in die Uniklinik überwiesen, wo sie trotz des Überweisungsscheins ein Formular für private Behandlungen unterschreiben musste. Der behandelnde Arzt, den die Kassenärztliche Vereinigung für ein Chemo-Embolisation genanntes Verfahren in der palliativen Krebstherapie zugelassen hatte, behandelte die Frau mit einem anderen Verfahren, das als Chemo-Perfusion bezeichnet wird und nicht nicht im Leistungskathalog der GKV enthalten ist. Die Behandlungskosten stellte er der Patientin in Rechnung.
Urteil zu Gunsten der Versicherten
Deren Krankenkasse lehnte es ab, die Kosten für das nicht als Kassenleistung zugelassene Verfahren zu übernehmen. Denn derartige privatärztliche Leistungen müssen gesetzlich Versicherte in der Regel selbst zahlen. Dazu hätte die Patientin aber konkret über die Therapie und Kosten, die damit auf sie zukommen, informiert werden müssen. Das Urteil des Hessische Landessozialgericht, auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist (Aktenzeichen: AZ L 8 KR 313/08), fiel denn auch zugunsten der Patientin aus.
Therapiemaßnahmen nicht im Behandlungsvertrag
Die Richter entschieden, dass die Kasse zahlen muss. Denn der Versicherten sei nicht bewusst gewesen, dass sie sich außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenkassen behandeln lässt. Ihr sei zunächst nicht bekanntgewesen, dass der Arzt eine Chemo-Perfusion anstelle der Chemo-Embolisation durchführt. Auch der für sie wahrnehmbare Behandlungsablauf habe das nicht erkennen lassen. Die Vordrucke, die die Patientin unterzeichnen musste, hätten keine konkreten Behandlungsmaßnahmen benannt. Vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass damit lediglich die Chefarztleistungen geregelt werden.
Das Gericht entschied allerdings auch, dass die Frau ab dem Moment selbst zahlen muss, ab dem sie von der Absage ihrer Kasse zur Kostenübernahme erfahren hatte.
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