
Schwangerenberatung
Rechtliche Grundlagen und Mutterschutz
Die Schwangerenbetreuung ist in Deutschland per Gesetz geregelt. Bei Berufstätigkeit gelten besondere Vorschriften, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.
Die Schwangerenbetreuung, inklusive aller Vorsorgeuntersuchungen, ist in Deutschland durch die so genannten Mutterschaftsrichtlinien geregelt (Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (www.richtlinien des bundesausschusses der ärzte.de). Diese Richtlinien dienen vor allen Dingen der Risikoermittlung, damit diejenigen Schwangeren, bei denen Besonderheiten im Schwangerschaftsverlauf für die Frau selbst oder das Kind zu erwarten sind, dem jeweiligen Risiko entsprechend mithilfe besonderer Untersuchungen betreut werden können.
Für den Fall, dass anlässlich der Vorstellung beim Frauenarzt kein individuelles Gesundheitsrisiko für das ungeborene Kind oder die werdende Mutter festgestellt wird, sind die in den Mutterschaftsrichtlinien beschriebenen Präventivuntersuchungen angemessen und ausreichend.
Wann sollte der Arbeitgeber informiert werden?
Eine schwangere Arbeitnehmerin steht in Deutschland unter dem besonderen Schutz des Staates. Die wichtigste Schutzbestimmung ist das Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.11.2003 (www.mutterschutzgesetz.de).
Ziel der dort beschriebenen Maßnahmen ist es, den Arbeitsplatz der berufstätigen Schwangeren so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gewährleistet sind. Deshalb sollte eine Schwangere ihren Arbeitgeber grundsätzlich frühzeitig darüber informieren, dass bei ihr eine Schwangerschaft eingetreten ist. Das gilt insbesondere für Frauen mit Nachtarbeit, Arbeit an Samstagen und Sonntagen, Arbeit am Fließband sowie für Frauen, die mit Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr betraut oder regelmäßig mehr als vier Stunden pro Tag stehend beschäftigt sind.
Zu bedenken ist dabei aber auch, dass etwa jede 7. Schwangerschaft bis zur 16. Schwangerschaftswoche mit einer Fehlgeburt endet. Mitunter sind diese Frauen dann quälenden und lästigen Fragen ausgesetzt, weshalb eine Schwangere individuell für sich entscheiden muss, ob sie ihren Arbeitgeber vor der vollendeten 14.-16. Schwangerschaftswoche über den Eintritt der Schwangerschaft informiert, oder erst nach 16 Schwangerschaftswochen, wenn das Fehlgeburtenrisiko deutlich geringer ist.
Wann besteht Beschäftigungsverbot?
In der Schwangerschaft bestehen so genannte absolute und relative Beschäftigungsverbote. Ein relatives Beschäftigungsverbot besteht sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, was bedeutet, dass diese Frauen vom Arbeitgeber beschäftigt werden dürfen, wenn sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Eine Bereiterklärung zur Weiterarbeit kann jederzeit von der Schwangeren widerrufen werden.
Im Gegensatz dazu besteht acht Wochen nach der Entbindung ein so genanntes absolutes Beschäftigungsverbot, d.h., dass die junge Mutter auf keinen Fall, auch wenn Sie das wünscht, von ihrem Arbeitgeber beschäftigt werden darf. Des Weiteren kann der behandelnde Frauenarzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, das bestimmte, genau beschriebene Tätigkeiten ausschließt.
Eine weiter besondere Schutzmaßnahme für Schwangere besteht im Kündungsverbot. Demnach ist die Kündigung einer Schwangeren seitens des Arbeitgebers ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, zu dem die Schwangerschaft bekannt gegeben wird. Das Kündigungsverbot besteht bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung fort.
Sollten sich Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber abzeichnen, können sich betroffene Frauen an ihren Frauenarzt oder an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wenden, das die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes kontrolliert.










