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Schwerbehindertenausweis

Welche Funktion erfüllt er?

Der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises kann verschiedene Leistungen in unterschiedlichen Lebensbereichen geltend machen. Der Schwerbehindertenausweis berechtigt, so genannte Nachteilsausgleiche zu erhalten.

Beruf

Ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 kann fünf Tage bezahlten Urlaub während eines Kalenderjahres zusätzlich beantragen. Weiterhin besteht erhöhter Kündigungsschutz. Das heißt nicht, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer unkündbar ist. Der Arbeitgeber muss bei Kündigung eines Schwerbehinderten die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Ohne Zustimmung ist eine Kündigung unwirksam.

Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes

Für die Ausstattung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes können dem Arbeitgeber eines schwerbehinderten Mitarbeiters Mittel vom Integrationsamt bewilligt werden.

Öffentliche Verkehrsmittel und Einrichtungen

Für den Bereich des örtlichen Nahverkehrs kann ein Beiblatt (Wertmarke) beantragt werden. Voraussetzung ist einen GdB von mindestens 50 und ein zusätzliches Merkzeichen (H, Gl, Bl, G, aG). Die Wertmarke kostet 30 Euro für sechs Monate bzw. 60 Euro für zwölf Monate Gültigkeit und berechtigt zur kostenlosen Fahrt im örtlichen Personennahverkehr. Das Beiblatt gilt nur in Verbindung mit dem Schwerbehindertenausweis.

Weiterhin wird in öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schwimmbad, Theater etc.) ein vergünstigter Eintritt gewährt.

Steuerliche Erleichterungen

Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G oder Gl können zu 50% von der KFZ-Steuer befreit werden. Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen aG oder BL sind komplett von der KFZ-Steuer befreit.

Des Weiteren können Pauschalbeträge in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Die Höhe dieser Beträge ist abhängig von der Höhe des GdB.


Quelle: [1] Deutscher Taschenbuch Verlag GmbH & CO KG, SGBIX, 2004
[2] Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Übersicht über das Sozialrecht, 2005
[3] Bundesministerium für Finanzen, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/estg
Autor: Springer Medizin
Stand: Jan 14, 2009


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