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Pflegeversicherung

Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftigkeit ist keine Frage des Alters. Nach dem Pflegegesetz gilt eine Person als pflegebedürftig, wenn Sie aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Darunter fallen alle alltäglichen Tätigkeiten wie Aufstehen, Waschen, Anziehen, Einkaufen, Putzen oder Kochen. Die Hilfebedürftigkeit muss außerdem in einem erheblichen Maße und dauerhaft vorliegen, d.h. für mindestens sechs Monate.

Wo kann ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt werden?

Der Antrag auf Bewilligung von Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt, die wiederum der Krankenkasse angeschlossen ist. Der Antragsteller wendet sich also direkt an seine Krankenkasse. Voraussetzung für die volle Inanspruchnahme von Pflegeleistungen ist, dass in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre lang in die Pflegekasse einbezahlt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob diese Einzahlungen als Mitglied oder als Familienversicherter geleistet wurden. Die Antragstellung kann auch durch einen Familienangehörigen, Nachbarn oder Bekannten erfolgen, wenn er vom Antragsteller bevollmächtigt ist.

Was geschieht nach der Antragstellung?

Die Pflegekasse beauftragt nach Eingang des Antrages den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), ein Gutachten zu erstellen. Der Gutachter - dies kann ein Arzt oder eine Pflegefachkraft sein - wird den Antragsteller dann besuchen, um den individuellen Hilfebedarf zu ermitteln. Dieser Besuch wird in der Regel vorher angemeldet. Das Gutachten wird erstellt anhand von bundesweit geltenden einheitlichen Richtlinien. TIPP: Es kann sehr hilfreich sein, in den Tagen vor der Begutachtung ein Pflegetagebuch zu führen. Damit kann sehr gut protokolliert werden, wie viel Zeit die Hilfe bei täglichen Verrichtungen in Anspruch nimmt. Außerdem macht es durchaus Sinn, wenn die Pflegeperson bei der Begutachtung anwesend ist.

Aufgrund von oftmals langen Wartezeiten wurde bei der Pflegereform 2008 gesetzlich festgelegt, dass die Bearbeitungsfrist nach Antragstellung längstens fünf Wochen betragen darf. Bei einem Akutfall, z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt, erfolgt die Begutachtung durch den MDK binnen einer Woche, wenn es für die Sicherstellung der weiteren Versorgung wichtig ist.

Welche Pflegestufen gibt es?

Pflegestufe I wird gewährt bei Vorliegen einer erheblichen Pflegebedürftigkeit. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • mind. einmal täglich Hilfebedarf bei mind. zwei Tätigkeiten der Grundversorgung (Körperpflege, Nahrungsaufnahme, Toilettengang)
  • zusätzlicher Bedarf hauswirtschaftlicher Versorgung mehrmals in der Woche
  • der Zeitaufwand muss mind. 90 Minuten täglich betragen, mind. 46 Minuten müssen auf die Grundpflege entfallen

Das monatliche Pflegegeld für pflegende Angehörige beträgt seit 01.01.2010 225 Euro, für professionelle Pflegedienste werden 430 Euro gezahlt ("Sachleistung").

Pflegestufe II wird gewährt, wenn eine Schwerpflegebedürftigkeit vorliegt. Dazu liegen folgende Bedingungen zu Grunde:

  • mind. dreimal täglich Hilfebedarf bei Tätigkeiten der Grundpflege zu unterschiedlichen Zeiten
  • zusätzlicher Bedarf hauswirtschaftlicher Versorgung mehrmals in der Woche
  • der Zeitaufwand muss mind. drei Stunden täglich betragen, mind. zwei Stunden davon müssen auf die Grundpflege entfallen

Das monatliche Pflegegeld für pflegende Angehörige beträgt seit 01.01.2010 430 Euro, für professionelle Pflegedienste werden 1040 Euro gezahlt ("Sachleistung").

Pflegestufe III wird gewährt, wenn eine Schwerstpflegebedürftigkeit vorliegt. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • der Hilfebedarf ist so groß, dass er rund um die Uhr besteht
  • zusätzlicher Bedarf von hauswirtschaftlicher Versorgung mehrmals in der Woche
  • der Zeitaufwand muss mind. fünf Stunden täglich betragen, mind. vier Stunden davon müssen auf die Grundpflege entfallen

Das monatliche Pflegegeld für pflegende Angehörige beträgt seit dem 01.01.2010 685 Euro, für professionelle Pflegedienste werden 1.510 Euro gezahlt ("Sachleistung"), in Härtefällen bis zu 1.918 Euro.

Erhöhungen der Leistungssätze für pflegende Angehörige sowie für die professionelle Pflege sind bereits im Gesetz festgeschrieben. Termine sind der 1. Januar 2010 sowie der 1. Januar 2012.

Pflegevertretung

Maximal vier Wochen im Jahr kann der pflegende Angehörige eine Pflegevertretung durch andere Personen oder eine Kurzzeitpflegeeinrichtung in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse bewilligt dafür auf Antrag Leistungen bis zu 1.510 Euro.


Quelle: Nach Informationen der Internetseite des BMG (Bundesministerium für Gesundheit); www.bmg.bund.de
Autor: mm
Stand: Jan 8, 2010


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