Erwerbsminderungsrente
Wer hat Anspruch?
Ist die berufliche Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen langfristig eingeschränkt, kann eine Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) beantragt werden.
Um eine Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) erhalten zu können, sind einige Voraussetzungen notwendig. Zunächst muss der Antragsteller vor der Erwerbsminderung eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger) von fünf Jahren erbracht haben. Weiterhin müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein. Die letzten fünf Jahre können sich entsprechend rechnerisch verlängern, wenn der Betroffene auf Grund von Arbeitslosigkeit, Krankheit oder z.B. Kindererziehung nicht pflichtversichert sein konnte. Sonderregelungen bestehen z. B. im Fall eines Arbeitsunfalls, bei Berufserkrankungen, für von Geburt an Behinderte etc. Hier ist im Einzelfall immer Rücksprache mit dem zuständigen Rentenversicherer zu halten.
Entsprechend der körperlichen Einschränkung kann entweder eine volle oder eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Dieses entscheidet nach Begutachtung der Rentenversicherungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung oder Deutsche Rentenversicherung Bund).
Nach Antragstellung bei dem Rentenversicherer kann dieser zunächst die Inanspruchnahme einer Rehabilitationsmaßnahme verlangen, um evtl. noch Besserung zu bewirken und eine Rentenzahlung abzuwenden. Es gilt der Schlüsselsatz "Reha vor Rente". Wird mithilfe von Rehabilitationsmaßnahmen keine Besserung erzielt, tritt in der Regel die Rentenzahlung in Kraft.
Eine Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich als Zeitrente für maximal drei Jahre gezahlt. Dann folgt eine erneute Gesundheitsprüfung und ggf. wird die Rente weiter bewilligt. Eine unbefristete Rente kann im Einzelfall gewährt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit dauerhaft fortbestehen wird.





