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Ihr Recht auf Information

Nehmen Sie Einblick in Ihre Unterlagen

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der behandelnde Arzt und der ambulante Pflegedienst verpflichtet, ihre Patienten darüber zu informieren, welche Daten sie über sie festhalten. Als Informationsformen kommen die Herausgabe, die Gewährung von Einsicht und Auskunft an den Patienten selbst, einen anderen Arzt oder einen Bevollmächtigten des Patienten (Rechtsanwalt) in Betracht.

Der Informationsanspruch des Patienten erstreckt sich jedoch immer nur auf die Unterlagen, die der Arzt oder das eingesetzte Pflegepersonal selbst hergestellt hat. Der vertragliche Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen besteht gegenüber dem Arzt, Krankenhaus, Altenheim oder Pflegedienst nicht erst im Falle eines Haftungsprozesses, sondern grundsätzlich auch schon außerhalb eines Rechtstreites.

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Die Dokumentationspflicht ist eine dem Patienten geschuldete Pflicht, im Sinne seines Persönlichkeitsrechts. Der Anspruch gilt allerdings nicht für die Herausgabe der Originalunterlagen zum endgültigen Verbleib beim Patienten. Die Rechtsprechung billigt dem Patienten jedoch einen Anspruch auf Überlassung der Aufzeichnungen zum selbstständigen Studium zu. Statt der Originale können dem Patienten auch Kopien ausgehändigt werden, deren Kosten der Patient dem Arzt bzw. dem ambulanten Pflegedienst aber zu erstatten hat. Die Pflegedokumentation ist eindeutig Eigentum der ambulanten Pflegeeinrichtung und dient dem Nachweis und der Transparenz der geleisteten Arbeit in Bezug auf Fachlichkeit, Abrechnung, Frequenz, Intensivität und Inhalt der Pflege.

Laut Bundesgerichtshof haben Patienten ein grundsätzliches Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Befunde und Behandlungsfakten. Hierzu gehören beispielsweise Pflegedokumentation, Fieberkurven, EKG-, EEG- und Computeraufzeichnungen, Röntgenaufnahmen, Aufzeichnungen über Medikationen sowie die Operationsberichte.

Macht der Patient das Einsichtsrecht nicht selbst geltend, sondern wird der Anspruch durch andere Personen, z. B. durch einen Rechtsanwalt, geltend gemacht, ist darauf zu achten, dass eine vom Patienten eigenhändig unterschriebene Schweigepflicht-Entbindungserklärung vorgelegt wird.

TIPP:
Es ist immer gut, die Unterlagen in Anwesenheit einer verantwortlichen Pflegeperson und des Hausarztes zu tun. Dadurch kann die Gefahr von Missverständnissen verringert werden und Sie haben die Möglichkeit, sofort Rückfragen zu stellen.


Quelle: Rolf Höfert: Von Fall zu Fall – Ambulante Pflege im Recht. Springer Verlag
Autor: Springer Medizin
Stand: Oct 26, 2009


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