Zu Hause sterben
Soviel Betreuung steht Ihnen zu
Seit 1. April 2007 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf eine „spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ (SAPV).
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) soll Versicherten ermöglichen, bis zum Tode in der vertrauten häuslichen Umgebung betreut zu werden. Der neue Leistungsanspruch steht Patienten mit begrenzter Lebenserwartung zu, die einen besonderen Versorgungsbedarf – zum Beispiel wegen besonderer Schwere und Häufung unterschiedlicher Symptome – aufweisen und dennoch ambulant versorgt werden könnten. Bei der GKV-Leistung, geregelt in den §§ 37b und 132d, Sozialgesetzbuch (SGB) V, handelt es sich um ärztliche und pflegerische Leistungen. Diese sollen von „Palliative Care Teams“ erbracht werden – bei Bedarf rund um die Uhr. Die Leistungen sind primär medizinisch ausgerichtet und umfassen die Befreiung von Schmerzen und die Linderung anderer belastender Symptome wie Luftnot, Übelkeit oder Erbrechen.
Was beinhaltet die neue Leistung?
Inhalte der häuslichen Palliativversorgung sind unter anderem:
- Koordination der spezialisierten palliativmedizinischen und -pflegerischen Versorgung unter Einbeziehung weiterer Berufsgruppen und von Hospizdiensten in multiprofessioneller Zusammenarbeit
- Symptomlinderung durch Medikamente oder andere Maßnahmen
- Apparative palliativmedizinische Behandlungsmaßnahmen (z.B. Medikamentenpumpe)
- Palliativmedizinische Maßnahmen und spezialisierte palliativpflegerische Leistungen, soweit eine Betreuung durch Angehörige oder häusliche Krankenpflege nicht ausreicht
- Notfall- und Krisenintervention rund um die Uhr (einschließlich Hausbesuche)
- Beratung, Anleitung und Begleitung der Anspruchsberechtigten und ihrer Angehörigen zur palliativen Versorgung
- Psychosoziale Unterstützung im Umgang mit schweren Erkrankungen in enger Zusammenarbeit mit Seelsorge, Sozialarbeit und ambulanten Hospizdiensten.
Wer verordnet SAPV?
Die ambulante Palliativversorgung muss vom betreuenden Arzt verordnet werden. Zulässig sind auch Verordnungen von Krankenhausärzten, allerdings für längstens sieben Tage. Damit soll gewährleistet werden, dass die ambulante Palliativversorgung ohne zeitlichen Verzug im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erbracht werden kann. Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist notwendig. Der verordnende Arzt ist verpflichtet, dem behandelnden Palliative Care Team alle notwendigen Informationen über die bisherige Behandlung zu übermitteln.
Wie ist der Stand?
Das Problem: Es existieren bislang bundesweit gerade mal eine Handvoll Verträge. 2008 waren 130 Millionen Euro für SAPV veranschlagt; geflossen sind nach Angaben des Gesundheitsministeriums bislang aber erst 1,2 Millionen Euro.Tipp! Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob SAPV-Verträge mit Leistungsanbietern abgeschlossen wurden.


