Hilfsmittel bei Inkontinenz
Wann bezahlt die Krankenkasse?
In der Regel gibt es keine Probleme bei der Kostenerstattung von Hilfsmitteln wie Kathetern, Urinsammelbeuteln oder Kondom-Urinalen. Bei aufsaugenden Hilfsmitteln ist die Sachlage etwas komplizierter.
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Kosten für Inkontinenz-Hilfsmittel im Rahmen der Festbeträge, wenn eine Inkontinenz des Grades 2 oder 3 vorliegt oder die Inkontinenz Folge einer Grunderkrankung, eines Schlaganfalls, einer Diabetes-Erkrankung oder einer neurologischen Krankheit, z.B. Multiple Sklerose, ist oder wenn eine Operation zu der Inkontinenz geführt hat. Diese Rezepte belasten das Budget des Arztes nicht. Es gelten die üblichen Zuzahlungsbedingungen.Allerdings stufen die gesetzlichen Krankenkassen aufsaugende Inkontinenz-Hilfsmittel als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens ein, die nicht erstattungsfähig sind. Aber gibt es folgende Ausnahmen:
- Wenn die Hilfsmittel aufgrund von Hauterkrankungen wie Wundliegen oder Entzündungen eingesetzt werden
- Bei schweren Behinderungen, bei denen ohne den Einsatz dieser Hilfsmittel Hauterkrankungen zu befürchten wären (z.B. bei Lähmungen)
- Wenn die Mittel eingesetzt werden müssen, damit der Betroffene am sozialen Leben teilnehmen kann Lassen Sie sich also nicht von Ihrer Krankenkasse mit dem Argument abspeisen, aufsaugende Hilfsmittel seien Gebrauchsgegenstände und daher nicht erstattungsfähig. Einer der drei Punkte trifft sicher auch auf Sie bzw. Ihr zu versorgendes Familienmitglied zu.
Festverträge mit Hilfsmittel-Lieferanten
Krankenkassen können Festverträge mit Hilfsmittel-Lieferanten abschließen. In der Regel verlangt die Kasse, bei einer Erstverschreibung das Rezept genehmigen zu lassen. Mit der Genehmigung erhalten Sie dann die Liste mit in Frage kommenden Herstellern und Lieferanten. Die Einlösung von Rezepten ist nur in Apotheken und im Sanitätsfachhandel möglich. Die freie Händlerwahl ist so seit 2009 bis auf wenige Ausnahmen weggefallen.
Was kostet die Hilfsmittelversorgung mindestens?
Die Krankenkassen bezahlten einen Festbetrag je nach Saugkraft zwischen 0,28 und 0,49 Cent pro Vorlage bzw. eine Pauschale pro Monat von 33 Euro. Wenn Sie mit den von den Kassen finanzierten Inkontinenzprodukten auskommen, liegt die finanzielle Belastung für die Inkontinenz-Versorgung bei 3,30 Euro pro Monat in Form der üblichen Zuzahlung (10 % pro Monat auf 33 Euro). Höhere Ansprüche finanzieren die Kassen nicht. Wünschen Sie eine höherwertige Versorgung, müssen Sie diese selbst finanzieren bzw. eine Aufzahlung leisten.
Hinweise zur Verordnungsweise von Hilfsmitteln
Achten Sie darauf, dass der Arzt das Rezept richtig ausstellt, sonst entstehen schnell Mehrkosten. Hilfsmittel müssen auf einem separaten Rezept ausgestellt werden. Das Rezept muss folgende Punkte enthalten:
- das Feld mit der Ziffer 7 für Hilfsmittel muss angekreuzt sein
- die Bezeichnung des Hilfsmittels oder die entsprechende 7-stellige Hilfsmittelnummer
- die Größe, Saugstärke und Stückzahl
- den Verordnungszeitraum, meistens Monatsbedarf
- den Verordnungsgrund


