Trink- und Sondennahrung
Wer hat Anspruch?
Seit Oktober 2005 besteht die aktuell geltende Richtlinie des Bundesgesundheitsministeriums, in der festgeschrieben ist, wann Trink- und Sondennahrung verordnet werden kann.
Verordnungsfähige enterale Produkte
Verordnungsfähige enterale Produkte sind Elementardiäten, die Gemische aus Proteinen, Aminosäuren, Kohlenhydraten, Fetten, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen enthalten und als einzige Nahrungsquelle geeignet sind (sog. Trinknahrung, die oral eingenommen wird) und Sondennahrungen, die bei einer individuell gewählten Zusammensetzung und Dosierung als einzige Nahrungsquelle zur Ernährung über die Sonde bestimmt sind. Produkte, die nicht diesen Definitionen entsprechen, weil sie z.B. nur Kohlenhydrate oder nur Fette enthalten, dürfen nicht verordnet werden.
Ausnahmen
Eine Ausnahme sind bilanzierte Diäten für Patienten mit angeborenen, seltenen Defekten im Kohlenhydrat- und Fettstoffwechsel und anderen Erkrankungen, die zu geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung führen können und bei denen eine solche Diät medizinisch notwendig ist.
Kombinationsmöglichkeiten
Enterale Ernährung kann bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche oder pflegerische Maßnahmen nicht ausreichen. Der Arzt muss prüfen, ob es andere Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation gibt, damit auf den Einsatz enteraler Ernährung verzichtet werden kann.
Solche Maßnahmen können sein:
- kalorische Anreicherung der Nahrung etwa mit Sahne, Öl, Nahrungsmitteln mit hoher Energiedichte,
- gute Lagerung des Patienten, Logopädie, Ergotherapie, um Schluckfähigkeit und Essmotorik zu verbessern,
- Überprüfung der Medikation im Hinblick auf Appetithemmung,
- Sicherung einer ausreichenden Trinkmenge,
- Behandlung von Kaustörungen durch Mundhygiene oder Zahnbehandlung,
- mehr Zuwendung beim Essen bei geistigen und seelischen Störungen,
- soziale Maßnahmen wie Beratung der Anghörigen, Unterstützung beim Einkauf, evtl. Lieferung von vorbereiteten Produkten.
Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation schließen einander nicht aus, sondern sind miteinander kombinierbar.
Gesetzlich krankenversicherte Patienten haben also einen Anspruch auf eine solche Ernährungstherapie, wenn sie sich auf „natürlichem“ Weg auf Grund einer oder mehrerer Erkrankungen nicht ausreichend ernähren können und die genannten Maßnahmen nicht oder nicht schnell genug greifen. In letzterem Fall ist eine vorübergehende Ernährungstherapie angezeigt, die dann aber abgesetzt werden kann und muss, wenn die Alternativmaßnahmen zum Erfolg führen.
Zuzahlungen
Die Verordnung erfolgt auf einem „normalen“ Kassenrezept, wie bei klassischen Medikamenten. Für die Zuzahlungen der Patienten bei diesen Rezepten gelten folgende Regularien:
Pro Rezeptzeile sind 10 % der Produktkosten zuzuzahlen, mindestens 5 € höchstens 10 €. Werden also in der ersten Zeile sechs Fläschchen Trinknahrung zu je 2 €, also insgesamt 12 € Kosten, verordnet, muss der Patient hierfür 5 € zahlen. Bei einer Verordnung eines Monatsbedarfs Sondennahrung (z.B. 60 Literpacks zu je 5 € = 300 €) beträgt die Zuzahlung
10 €.
Regressforderungen
Häufig erzählen Patienten bzw. Angehörige, dass niedergelassene Ärzte Angst davor haben, enterale Ernährung zu verordnen, da sie Regresse seitens ihrer Kassenärztlichen Vereinigung fürchten. Das heißt: Stellt der behandelnde Arzt fest, dass eine Verordnung von Trink- oder Sondennahrung angezeigt ist und diese den angeführten Kriterien entspricht, muss er die Verordnung vornehmen und braucht deswegen keine Regresse zu fürchten.


