Ausfallhonorar

Arzt versetzen bleibt meist ohne Folgen

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Arzttermin verschwitzt? In Bestellpraxen kann der Arzt Ausfallhonorar fordern.
Getty Images/Hemera

Einen Arzttermin ausfallen zu lassen hat in der Regel keine finanziellen Konsequenzen. Anders bei einem Exklusivtermin für eine zeitintensive Behandlung. Hier kann der Arzt den Patienten, der ihn versetzt, zur Kasse bitten.

Kind krank, unvorhergesehene Engpässe am Arbeitsplatz, selbst angeschlagen oder einfach nur im Alltagsstress vergessen - es gibt viele Gründe, warum ein Patient manchmal einen Termin platzen lässt. Arzttermine bilden da keine Ausnahme. Im Normalfall ist das auch kein Problem, wie das Amtsgericht Bremen unlängst bestätigt hat (Aktenzeichen: 9 C 566/11). Im verhandelten Fall hatte eine Ärztin einen Patienten auf ein Ausfallhonorar in Höhe von 300 Euro verklagt, weil er einen telefonisch vereinbarten Behandlungstermin kurzfristig abgesagt hatte. Die Ärztin machte geltend, der Patient sei von einer Praxismitarbeiterin im Vorfeld darüber informiert worden, dass Termine nur bis zu sieben Tagen vorher ohne finanzielle Folgen für den Patienten abgesagt werden könnten und ansonsten eine Ausfallvergütung zu zahlen sei.

Im Normalfall Honorar nur gegen Leistung

Die Richter beeindruckte das nicht. Solange ein Arzt keine Leistung erbracht hat, habe er auch keinen Anspruch auf Vergütung, stellten sie klar. Sie werteten die Absage eines Arzttermins nicht anders als die Stornierung anderer reservierter Dienstleistungen wie etwa einen Friseurbesuch, die Terminabsprachen hätten lediglich organisatorischen, nicht aber rechtsverbindlichen Inhalt. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Ärztin im Vorfeld ein Ausfallhonorar vereinbart für den Fall, dass ein fest zugesagter Termin kurzfristig abgesagt wird.

Bestellpraxen können Ausfallhonorar verlangen

Ähnlich urteilten zuvor schon andere Gerichte. Die Landesärztekammer Brandenburg (LÄKB)weist jedoch darauf hin, dass es auch Fälle gibt, in denen der Arzt durchaus eine Entschädigung für einen geplatzten Termin verlangen kann. "Handelt es sich jedoch um eine Bestellpraxis, gewährt auch die Rechtsprechung dem Arzt bei Nichterscheinen des Patienten beziehungsweise bei nicht rechtzeitiger Absage ein Ausfallhonorar", stellt die Kammer fest und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Neukölln (Aktenzeichen C 179/04).

Ausfallhonorar auf Basis der Gebührenordnung

"Eine Bestellpraxis liegt dann vor, wenn der Arzt mit längeren Terminvorläufen arbeitet und er nachweislich nur einen Patienten zu einer länger andauernden Behandlung mit individuell festgelegter Behandlungszeit einbestellt und wegen der Dauer der Behandlung kein anderer Patient gleichzeitig bestellt werden kann", erläutert  die LÄKB und nennt als Beispiele Kieferorthopäden, Psychiater und Psychotherapeuten. Allerdings mahnt die Kammer auch, bei der Festlegung eines Ausfallhonorars die Kirche im Dorf zu lassen. Von Gerichten akzeptiert sei eine eine doppelte Verweilgebühr gemäß Ziffer 56 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), abgerechnet nach 1,8-fachem Satz. Das entspricht 37,76 Euro pro halbe Stunde, die die vereinbarte Behandlung in Anspruch genommen hätte.

Außerdem müsse der Arzt in einer schriftlichen Terminvereinbarung auf seinen Anspruch auf Ausfallhonorar hinweisen und die Frist angeben, die der Patient wahren muss, um bei Absage des Termins nicht zur Kasse gebeten zu werden. In der Regel sind dies 24 bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin.

Entschädigung bei unzumutbaren Wartezeiten

Solche Vereinbarungen haben aber auch eine Kehrseite: Patienten haben dann ihrerseits die Möglichkeit, einen Verdienstausfall einzuklagen, wenn sie trotz vereinbartem Termin über Gebühr lange warten müssen, wobei mit einer Wartezeit von einer halben Stunde immer zu rechnen ist. "Der Praxisablauf ist so zu organisieren, dass keine unzumutbaren Wartezeiten entstehen; gegebenenfalls können hier seitens der Patienten (Kassen- und Privatpatienten) Schadenersatzforderungen entstehen", entschied beispielsweise das Landgericht Oldenburg (Aktenzeichen 8S 245/99).

Autor: Ruth Sharp / Lifeline
Letzte Aktualisierung: 10. Oktober 2012

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