Kinderwunsch und Rechtsprechung

Eizellspende ist kein Menschenrecht

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Zwei österreichische Paare hatten gegen das Verbot geklagt, bei der In-vitro-Fertilisation fremde Eizellen und Spendersamen Dritter zu verwenden.
(c) GlowImages.de

Zwei österreichische Paare hatten gegen das in ihrem Land geltende Verbot geklagt, bei der In-vitro-Fertilisation fremde Eizellen und Spendersamen Dritter zu verwenden. Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde zurück. Damit ändert sich auch in Deutschland vorerst nichts an der Rechtslage.

"No violation of Article 8 (right to respect for private and family life) of the European Convention on Human Rights", lautet der Satz im Begründungstext des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - das Verbot verletze nicht das in der Konvention unter Artikel 8 garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens. Der künstlichen Befruchtung dürfen Staaten daher aus gesellschaftlichen und ethischen Gründen einen Riegel vorschieben und Eizellspenden bleiben wie in Österreich somit weiterhin verboten. Dies machte der EGMR in Straßburg Anfang November deutlich.

Widerspricht Verbot von Samen- und Eizellspenden dem Recht auf Achtung des Familienlebens?

Die beiden österreichischen Ehepaare machten in ihrer Beschwerde geltend, dass das Verbot ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 verletze. Dies würde eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Paaren bedeuten, die die Anwendung medizinischer Fortpflanzungstechniken anstrebten, aber dabei nicht auf Spenden für die angewiesen seien. In dem einem Fall leidet die Frau unter eileiterbedingter Sterilität, aber auch ihr Mann ist steril. Eine In-vitro-Befruchtung mit einer Samenspende von einem Dritten wäre der einzige Weg, ein Kind zu bekommen. In-vitro-Fertilisation ist in Österreich aber nur mit Samen vom eigenen Partner erlaubt, fremder Same muss direkt in die Gebärmutter der Frau eingebracht werden. Im anderen Fall kann die Frau keine Eizellen produzieren, sie bräuchte eine – verbotene – Eizellspende. Sie hatten ihre Beschwerde bereits im Mai 2008 beim EGMR eingereicht. In erster Instanz wurde das Verbot noch für menschenrechtswidrig erklärt. Auf Antrag der österreichischen Regierung ist der Fall im Oktober 2010 an die Große Kammer in Straßburg verwiesen worden.

Gerichtshof wolle "Aufspaltung der Mutterschaft" verhindern

Auch für Deutschland ist diese Entscheidung von Bedeutung, wo künstliche Befruchtungen mit gespendeten Eizellen ebenfalls verboten sind. Dagegen sind In-Vitro-Befruchtungen mit Spermien anonymer Spender in deutschen Landen möglich. Es ist die "Aufspaltung der Mutterschaft" zwischen einer genetischen Mutter und derjenigen, die das Kind austrägt, was nach Ansicht des Gerichtshofs problematisch sein kann. Der Gesetzgeber habe verhindern wollen, "dass zwei Frauen behaupten könnten, biologische Mutter desselben Kindes zu sein", schreibt der EGMR in seiner Begründung weiter.

Autor: sl
Letzte Aktualisierung: 07. November 2011
Quellen: www.echr.coe.int/ http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Press/News/Press+releases/

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