Sozialrechtliche Aspekte

Behandlung und Gesundung stehen an erster Stelle

An einem Neuroendokrinen Tumor zu leiden ist ein schweres Schicksal, das oft auch soziale und finanzielle Folgen hat. Doch zur Unterstützung der Patienten gibt es zahlreiche Entlastungsmaßnahmen.

Schwere und langwierige Erkrankungen wie Neuroendokrine Tumoren (NET) gehen nicht nur mit körperlichen und seelischen Einschränkungen einher, sondern führen oft auch zu Veränderungen der gesellschaftlichen Rolle und nicht zuletzt der finanziellen Stellung. Am offensichtlichsten ist das bei jüngeren NET-Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung möglicherweise langfristig krankgeschrieben oder berentet werden. Doch auch ältere Menschen sind betroffen. Medikamentenzuzahlung, Rehabilitationsmaßnahmen oder Pflegebedürftigkeit sind nur einige Probleme, die die Patienten vor neue Herausforderungen stellen.

Wer weiß Bescheid? Wer hilft mir weiter?

Aufgrund der Spannbreite des Themenkreises kann an dieser Stelle nur ein grober Überblick über die sozialrechtlichen Aspekte einer Krebserkrankung wie NET gegeben werden. Ausführlichere Informationen bietet zum Beispiel die Broschüre "Wegweiser zu Sozialleistungen" (Nr. 040) der Deutschen Krebshilfe, die kostenlos im Internet verfügbar ist: Deutsche Krebshilfe

In allen sozialrechtlichen Fragen können Sie sich stets an Ihre Krankenkasse oder auch Ihren Rentenversicherungsträger wenden. Ebenso sind Sozialamt, Versorgungsamt und Arbeitsagentur verpflichtet, Ihnen zu helfen. Dort wird man Sie über Ihre Rechte aufklären, Ihnen beim Stellen von Anträgen behilflich sein oder Sie gegebenenfalls an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Sollten Sie sich im Krankenhaus aufhalten, ist es möglich, sich an den Sozialdienst der Einrichtung zu wenden. Die Mitarbeiter kennen sich mit allen sozialrechtlichen Fragen aus und können beispielsweise sicherstellen, dass Sie nach dem Klinikaufenthalt zu Hause unmittelbar von einem ambulanten Pflegedienst weiterbetreut werden.

Grundsätzlich sollten Sie keine Scheu haben, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich nicht um Almosen der Leistungsträger, sondern um eine Unterstützung, die zur Gesundung und Verbesserung der Lebensqualität von erkrankten Menschen geschaffen wurde. Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung.

Wichtige sozialrechtliche Fragen in Kürze:



Medizinische Behandlung

Unabhängig von der Behandlungsdauer hat jeder Patient Anspruch auf alle Behandlungsmaßnahmen, die aus medizinischer Sicht erforderlich sind.

Zuzahlungen

Volljährige gesetzlich versicherte Patienten müssen grundsätzlich zehn Prozent aller medizinischen Leistungen selbst bezahlen (Ausnahme: Vorsorgeuntersuchungen), höchstens jedoch 10,- Euro pro Leistung. Für Arztbesuche fallen allerdings in der Regel nur einmal 10,- Euro Praxisgebühr pro Quartal an, wenn sich der Patient für weitere Ärzte in dem Quartal Überweisungen ausstellen lässt. Die Höchstgrenze für Zuzahlungen innerhalb eines Jahres ("Belastungsgrenze") beträgt normalerweise zwei Prozent des Haushaltseinkommens ("Familien-Bruttoeinkommen"). Bei einer ärztlich bescheinigten schweren chronischen Erkrankung, wie einer andauernden NET-Erkrankung, beträgt sie ein Prozent des Haushaltseinkommens. Für Heilmittel (z.B. Massagen), Hilfsmittel (z.B. Prothesen), Fahrtkosten sowie Pflegekosten im Krankenhaus, im Pflegeheim oder zu Hause bestehen teilweise Sonderregelungen. Ebenso gelten für Privatversicherte und Beamte eigenständige Regelungen.

Soziale Pflegeversicherung

Die Soziale Pflegeversicherung hilft kranken oder behinderten Menschen, die sich nicht mehr selbst versorgen können und deshalb im Alltag dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind (Privatversicherte benötigen eine private Pflegeversicherung). Kurzfristige Hilfsmaßnahmen werden hingegen von der Krankenversicherung geregelt. Entscheidend für den Umfang der Leistungen ist die Einstufung der Betroffenen hinsichtlich ihrer Pflegebedürftigkeit. Es gibt drei Pflegestufen sowie eine besondere Härtefallregelung. Unterschieden wird darüber hinaus, ob die häusliche Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst vorgenommen wird bzw. die stationäre Pflege in einem Pflegeheim erforderlich ist. Unterkunft und Verpflegung müssen dabei grundsätzlich vom Versicherten selbst bezahlt werden, unabhängig von der Pflegestufe. Hier kann nötigenfalls das Sozialamt Unterstützung gewähren.

Allgemeine Rehabilitation

In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass Rehabilitation ("Wieder-für-den-Alltag-fitmachen") Vorrang vor Verrentung hat. Die Rehabilitation ist Teil der Behandlung einer Erkrankung. Sie kann in Form einer Anschlussheilbehandlung ambulant, teilstationär oder stationär ("Kur") durchgeführt werden. Für Krebspatienten besteht die Möglichkeit, an einer speziellen onkologischen Rehabilitation ("Nach- oder Festigungskur") teilzunehmen, bei der neben körperlichen auch psychische Probleme besondere Berücksichtigung finden. Ergänzend wird für Krebspatienten ggf. die Teilnahme an so genanntem Rehabilitationssport (50 Einheiten in 18 Monaten) bzw. Funktionstraining (12 Monate) übernommen.

Berufliche Rehabilitation

Die berufliche Rehabilitation soll den Betroffenen die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erleichtern. Neben Aus- und Weiterbildung oder Umschulung kann die berufliche Rehabilitation auch technische Arbeitshilfen, die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes oder Einarbeitungszuschüsse an den Arbeitgeber umfassen. Der Erkrankte soll so auch schrittweise ins Arbeitsleben zurückkehren können. Hilfe bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, etwa bei einer drohenden Kündigung, leisten die so genannten Hauptfürsorgestellen, die in der Regel über die Integrationsämter der einzelnen Bundesländer erreicht werden können.

Schwerbehindertenausweis

Kommt es in Folge einer schweren Erkrankung zu einer langfristig bestehenden Behinderung, kann ein Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragt werden, der in Abhängigkeit von der Behinderung verschiedene Vergünstigungen für die Betroffenen eröffnet.

Krankengeld

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhalten während der ersten sechs Wochen der Erkrankung ihre vollen Bezüge vom Arbeitgeber weiter. Anschließend bekommen sie Krankengeld, das 70 Prozent des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelds (d.h. vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen), aber höchstens 90 Prozent des Netto-Entgelds (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) beträgt. Für eine Erkrankung wird das Krankengeld maximal über 78 Wochen in drei Jahren gezahlt. Anschließend muss ein Rentenantrag gestellt werden, der zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Verrentung führt.

Erwerbminderungsrente

Ist die Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung eingeschränkt, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Die Erwerbsminderungsrente ist zumeist auf drei Jahre beschränkt. Anschließend wird der Rentenanspruch erneut geprüft.

Härtefonds der Krebshilfe

Darüber hinaus gibt es einen Härtefonds der Deutschen Krebshilfe, der unter bestimmten Voraussetzungen einmalige Zuschüsse in besonderen Notlagen gewähren kann. Weitere Informationen finden sich unter: www.krebshilfe.de.


Quelle: Nach Informationen der Deutsche Krebshilfe e.V. (Hrsg.): Wegweiser zu Sozialleistungen. Informationen und Hinweise. Die blauen Ratgeber Band 40. (Stand 5/2008)
Autor: Jan Groh
Stand: Nov 27, 2008


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