Was übernimmt die Krankenkasse?
Rezeptpflicht nicht immer ausschlaggebend
Nicht alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel werden von der Krankenkasse übernommen. Ein Beispiel hierfür sind die so genannten "Lifestyle-Medikamente". Andererseits übernimmt die Kasse in einigen Fällen die Kosten für Arzneien, die auch ohne Rezept in der Apotheke erhältlich sind.
Verschreibungspflichtig oder nicht - das sagt nichts darüber aus, ob eine gesetzliche Kasse die Kosten für ein Medikament übernimmt. Bestimmte Arzneimittel sind zwar verschreibungspflichtig, man muss sie aber trotzdem aus eigener Tasche bezahlen. Darunter fallen z. B. die Pille für erwachsene Frauen, Mittel zur Unterstützung der Gewichtsabnahme und bestimmte Potenzmittel - von Ausnahmefällen abgesehen.
Gelegentlich werden diese Arzneimittel auch als "Lifestyle-Medikamente" bezeichnet. Sie sind zwar verschreibungspflichtig, allerdings nicht erstattungsfähig. Das heißt, der Patient/die Patientin muss dafür in die eigene Tasche greifen. Umgekehrt kann der Arzt in bestimmten medizinisch begründeten Situationen auch nicht-verschreibungspflichtige Präparate verordnen. Beispiel: Schmerzmittel nach ambulanten Operationen. Die Krankenkassen übernehmen dafür die Kosten. Voraussetzung dafür ist allerdings ein ärztliches Rezept.
Dennoch sind dem Arzt bei der Verschreibung von Medikamenten - verschreibungspflichtigen und rezeptfrei erhältlichen - Grenzen gesetzt.
Ein Limit steckt das so genannte Arzneimittelbudget. Pro Patient und Quartal steht dem Arzt für die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen eine begrenzte Summe zur Verfügung, für die er Arzneimittel verschreiben kann. Überschreitet er diese Summe, droht ihm ein so genannter Regress, eine Überprüfung seiner Verschreibungsgewohnheiten. Im schlimmsten Fall wird ihm der Betrag "zu viel" verordneter Medikamente vom Honorar abgezogen.
Arzneimittel zur Behandlung von Bagatellerkrankungen darf ein Arzt nicht zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse verordnen. Zu diesen Bagatellerkrankungen zählen beispielsweise Erkältungen. Ebenfalls nicht verordnungsfähig sind Arzneimittel, die auf der so genannten Negativliste stehen.
Freiverkäufliche Medikamente bezahlen die Kassen in der Regel nicht - auch mit ärztlichem Rezept nicht. Manche Privatkassen erstatten den Versicherten Kosten für Medikamente, die ein Heilpraktiker verordnet hat.





