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Im Beruf

Schwanger: Angestellte gegenüber Selbstständigen im Vorteil

Wer als Freiberuflerin oder Unternehmerin schwanger wird, muss viel besser vorsorgen als eine angestellte Frau – für sich, den Betrieb und Mitarbeiter.

Kurze Elternzeit erleichtert beruflichen Wiedereinstieg

Schwanger! Nach der ersten Freude plagt Frauen oft die Frage, wie sich die Mutterschaft mit ihrem Beruf vereinbaren lässt. Für Angestellte ist die Situation relativ unkompliziert, da sie gut abgesichert sind. Ein Arbeitgeber darf einer Schwangeren nicht kündigen – dieser Schutz gilt bis vier Monate nach der Entbindung. Geht die Mutter danach in die ihr gesetzlich zustehende Elternzeit von maximal drei Jahren, genießt sie auch in dieser Zeit Kündigungsschutz. Zudem hat sie das Recht nach dem Elterurlaub an einen gleichwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen zurückzukehren. Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass der Wiedereinstieg nach drei Jahren oft schwerfällt und Frauen Nachteile im beruflichen Fortkommen hinnehmen müssen. Fachleute empfehlen daher, spätestens nach einem Jahr die Arbeit wieder aufzunehmen oder sich in einer längere Elternzeit durch Fortbildungen beruflich auf dem Laufenden zu halten. Übrigens bedeutet Elternzeit nicht automatisch, gar nicht zu arbeiten. Laut Gesetz darf die Mutter oder der Vater bis zu 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sein. Wer in einen Betrieb mit mehr als 15 Mitarbeitern angestellt ist, hat ein Recht Teilzeit zu arbeiten – auch nach der Elternzeit.

Elterngeld für Angestellte und Selbstständige

Um sich eine Auszeit zur Kinderbetreuung auch finanziell leisten zu können, gibt es das Elterngeld. Es gilt seit dem 1. Jannuar 2007 und löst das vorherige Erziehungsgeld ab. Das Elterngeld beträgt 67 % des Nettolohns, maximal jedoch 1.800 Euro im Monat. Ein Elternteil kann es 12 Monate beziehen, 2 weitere Monate Geld gibt es, wenn der Partner anschließend beim Kind bleibt. Auch Selbstständige können Elterngeld bekommen. Bei ihnen wird es anhand des letzten Steuerbescheids berechnet. Bei Neugründerinnen, die noch keinen Steuerbescheid haben, kann vorläufig eine Einnahmen-Ausgaben- Überschussrechnung zugrunde gelegt werden, bis sie den aktuellen Steuerbescheid nachreichen können. Da Selbstständige ihr eigener Arbeitgeber sind und somit kein Mutterschaftsgeld erhalten, zahlt ihnen der Staat das Elterngeld gleich nach der Geburt und nicht erst nach der Mutterschutzfrist von acht Wochen nach der Niederkunft. Angestellte bekommen im Mutterschutz ein Mutterschaftsgeld von 13 Euro am Tag, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind. Private Krankenversicherungen zahlen für den gesamten Zeitraum einmal 210 Euro. Unabhängig von der Krankenkasse trägt der Arbeitgeber die Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettolohn pro Tag. Geht der Arbeitgeber während der Mutterschutzfrist in Konkurs, übernimmt der Bund diesen Zuschuss. Der Mutterschutz für angestellte Frauen beginnt sechs Wochen vor dem Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung.

Mutterschaft: Selbstständige brauchen Rücklagen

Freiberuflich tätige Frauen und Unternehmerinnen müssen gut vorsorgen, wenn ein Kind auf ihrer Wunschliste steht. In der Gründungsphase oder bei unsicherer Auftragslage können Selbstständige durch eine Schwangerschaft rasch in einen finanziellen Abwärtsstrudel geraten. Wer einen Geschäftspartner hat, der eine berufliche Auszeit mitträgt, ist vergleichsweise gut dran. Aber auch in diesem Fall heißt es: Rechtzeitig Rücklagen für die Schwangerschaft und die Zeit danach bilden. Die Mutterschutzfristen gelten zwar nicht für Geschäftsführerinnen, aber auch sie sind oft vor und nach einer Geburt nicht voll einsatzfähig. Für den Verdienstausfall durch eine Schwangerschaft gibt es keine Versicherung. Freiwillige Mitglieder in gesetzlichen Krankenkassen können jedoch Krankentagegeld vereinbaren; Privatkassen zahlen für die Zeit des Mutterschutzes einmal 210 Euro. Gerät eine Unternehmerin nach der Geburt in eine Notlage, kann sie beim Sozialamt einen Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen stellen oder der Familienkasse der Agenturen für Arbeit einen Kinderzuschlag beantragen. Er beträgt für jedes Kind maximal 140 Euro im Monat und ist auf 36 Monate begrenzt. Bei der Berechnung wird das Einkommen des Lebenspartners der Antragstellerin mitgerechnet. Der Kinderzuschlag steht allen Eltern mit geringem Einkommen zu. Unabhängig von ihrem Einkommen erhalten alle Eltern Kindergeld – für das erste bis dritte Kind 154 Euro und für jedes weitere Kind 179 Euro pro Monat.

Vom Kreißsaal zurück in den eigenen Betrieb

Wenn eine Chefin schwanger werden will, muss sie auch an ihre Mitarbeiter denken. Liegt der Betrieb zwischenzeitlich wegen der Schwangerschaft brach oder gehen die Aufträge zurück, bekommt das Personal kein Kurzarbeitergeld. Frauen gründen vor allem Kleinstbetreibe, in denen ihre eigene Arbeitskraft dringend benötigt wird. Viele Selbstständige nehmen sich daher kaum eine Auszeit vor und nach einer Geburt. Eine Befragung von rund 500 Unternehmerinnen im Handwerk ergab, dass sich nur 14 % der Chefinnen mit Kindern eine Mutterschutzzeit von mindestens 2 Monaten gegönnt hatten. Dabei kann das zu Lasten der Gesundheit gehen.

Kinderbetreuung frühzeitig regeln

Für selbstständig tätige wie angestellte Frauen gilt: So früh wie möglich über die Kinderbetreuung nachdenken. Können sich Großeltern, Geschwister oder Freundinnen regelmäßig um das Kind kümmern? Wann ist ein Platz in einer Krippe oder Kita frei? Kommt eine Tagesmutter oder ein Au-pair-Hilfe in Betracht? Was geschieht, wenn das Au-Pair-Mädchen krank ist, die Tagesmutter in den Urlaub fährt oder der Kindergarten Ferien hat? Auf all diese Fragen sollten Frauen am besten vor einer Schwangerschaft Antworten finden, mindestens jedoch nach der Geburt. (mj)


Quelle: Nach Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der Handwerkskammer Düsseldorf und der Bundesagentur für Arbeit
Autor: Martina Janning
Stand: Nov 26, 2007


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