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Retainer hält nicht. KFO unfähig ?

Kategorie: Allgemeinmedizin » Forum Zahngesundheit

14.04.2010 | 12:09 Uhr

Habe eine längere Vorgeschichte und jahrelang Zahnspangen getragen. Trage daher auch seit ca. 5 Jahren einen Retainer im UK.

Jetzt bin ich 23 und da meine Weissheitszähne anfingen meine Schneidezähne im OK zu verschieben habe ich mir auch dort vor 2 Wochen einen festen Retainer einkleben lassen. Das ist natürlich keine Kassenleistung.

Mittlerweile musste ich bereits zum fünften mal zur Reparatur. Die längste Zeit die der Retainer bis jetzt gehalten hat waren zwei Tage, die kürzeste bis ich die Praxis verlassen hatte. Die Drähte sind mittlerweile gebrochen.

Ich habe bereits bei anderen KFOs sowie meiner Zahnärztin und einer Patientenberatung nachgefragt, leider ohne Ergebnis. Einheitliche Meinung bisher. Es gibt keine Gewährleistung. Die Nachsorge muss (sofern ich zusätzliche Kosten vermeiden möchte) vom selben KFO vorgenommen werden. Jeder Mehraufwand sprich Reperatur muss von mir selbst bezahlt werden.

Hat jemand hier eine anderslautende Meinung? Mittlerweile ist es für mich undenkbar den Retainer wieder einsetzten zu lassen. Ich möchte eigentlich nur noch den Kleber wieder von meinen Zähnen haben und natürlich nicht die 130 € + X für den Pfusch bezahlen.

Denn dass hier mangelnde handwerkliche Fähigkeiten seitens des KFOs die Grundlage des Versagens darstellen ist ja wohl mehr als eindeutig. Wäre ich vorab aufgeklärt worden, dass dieses Risiko besteht würde ich sagen selber schuld, aber wenn der KFO diese Leistung anbietet aber nicht vernünftig umsetzen kann wäre es doch Widersinnig von einer erbrachten Dienstleistung zu sprechen.

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22.10.2010, 05:13 Uhr
Antwort

Hallo Ruth,

da meine Tochter auch betroffen ist, habe ich mich kundig gemacht und folgendes gefunden:
Garantie, Mängelhaftung, gesetzlich (allgemein u. sozialrechtlich) geregeltes Verhalten für den Fall, dass bei der zahnärztlichen Leistung (z.B. Füllung, Zahnersatz) im Nachhinein ein Mangel auftritt. Eine G. nach SGB V entsteht zum einen aus dem formlos abgeschlossenen Dienstvertrag für die (zahn-)ärztliche Leistung (z.B. Versorgung mit einer Füllung), zum anderen aus dem Werkvertrag (beim Zahnersatz als eine Kombination von Dienst- und Werkvertrag) und schließt bei letzterem für die Zeit von 2 Jahren (bis 2002: 6 Monaten) die kostenlose Beseitigung von Mängeln ein. Wurde der Mangel vorsätzlich herbeigeführt, kann zusätzlich Schadenersatz verlangt werden.
Bei hergestellten Werken, die im Rahmen eines Werkvertrags entstanden sind, muss dem Zahnarzt allerdings zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden.
Seit dem Gesundheitsstrukturgesetz von 1993 (mit Zusatzänderungen 2000; §§ 135,136 SGB V) gilt im zahnmedizinischen Bereich eine verschuldensunabhängige G. für 2 Jahre, d.h., der Patient muss nicht belegen, das ihn keine Schuld am Schaden trifft.
Wobei ich vorher schon davon überzeugt war, daß ein einseitiges Geschäft ( in diesem Fall einseitig da nur ein Gewerbetreibender im Spiel ist) dem BGB unterliegt und somit 2 Jahre Gewährleistungspflicht besteht. Eine anderslautende Aussage kann nur dann richtig sein, wenn im Vertrag zwischen Arzt und Patient eine andere als die im Gesetz stehende Gewährleistungsfrist vereinbart wurde.

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