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Unterschied behindertengerechtes Bett und Pflegebett

Kategorie: Leben-Familie » Expertenrat Leben & Familie | Expertenfrage

10.10.2011 | 08:52 Uhr

Sehr geehrte Frau Jähne,

worin besteht der Unterschied zwischen einem behindertengerechten Bett (Hilfsmittelnummer 19.40.01.xxx) und einem Pflegebett (Hilfsmittelnummer 50.45.01.xxx)? Die beiden Betttypen werden ja unter zwei verschiedenen Hilfsmittelnummern geführt, somit gehe ich davin aus, dass zwischen beiden Typen auch erhebliche Unterschiede bestehen. Erstere werden auch dem SGB V zugeordnet, letztere dem SGB XI.

Welches der beiden Typen muss ein Arzt verordnen, wenn die betreffende Person chronisch krank und deshalb schwerbehindert ist, aber auch in eine Pflegestufe eingestuft wurde? Sie ist nicht bettlägrig.

Vielen Dank im Voraus und
mit freundlichen Grüßen

Any

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Expertin-Jähne
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11.10.2011, 12:57 Uhr
Antwort von Expertin-Jähne

Guten Tag Any,

Der Unterschied besteht eigentlich nur darin, welcher Leistungsträger in Frage kommt und somit einen Teil der Kosten übernimmt. Das Pflegebett ist im Hilfsmittelkatalog der Krankenkassen gelistet (SGB V- Leistungsträger ist die Krankenkasse) wie auch im Pflegehilfsmittelkatalog der Pflegekassen (SGB XI- Leistungsträger Pflegekasse).
Soll das Pflegebett von den Krankenkassen übernommen werden, ist eine ärztliche Verordnung nötig und dann ist die Begriffsbestimmung : behindertengerechtes Bett wichtig. Diese muss auf der Verordnung stehen. Bei der Formulierung Pflegebett kommt es häufig zu Ablehnungen der Krankenkasse mit dem Verweis, dass die die jeweilige Pflegekasse zuständig ist.
Grundsätzlich ist es so, dass die Pflegekasse auch immer erst der nachrangige Leistungsträger ist. Also wenn alle vorrangigen Leistungsträger (wie z.B. Krankenkasse) ausgeschöpft sind. In Ihrem Fall (bzw. bei Ihren Angehörigen) besteht aber eine Pflegestufe und somit liegt eine Pflegebedürftigkeit vor. In diesem Fall übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten.
Das Pflegebett kann beantragt werden wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Pflege wird erleichtert
Die selbstständige Lebensführung wird erleichtert
Leiden werden gelindert
In dem Fall ist eine ärztliche Verordnung nicht notwendig- jedoch hilft eine ärztliche Stellungnahme um den Antrag bei den Pflegekassen zu begründen.
In der Regel besteht ein Eigenanteil an 10% der Anschaffungskosten. Es besteht aber immer auch die Möglichkeit ein Pflegebett auszuleihen. (ohne Kosten) Ich empfehle Ihnen aber dringend direkt Rücksprache mit Ihrer Pflegekasse zu halten. (Antragsstellung, Kosten, Eigenbeteiligung, Leihmöglichkeiten)
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Jähne

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12.10.2011, 10:54 Uhr
Antwort

Sehr geehrte Frau Jähne,

vielen herzlichen Dank für Ihren hilfreichen Rat. Es wurde heute auf Ihre Empfehlung hin ein entsprechendes Rezept mit behindertengerechtes Bett ausgestellt und an ein Sanitätshaus weitergeleitet.

Entspricht der Eigenanteil der Zuzahlung und muss er auch bezahlt werden, wenn die ensprechende Person für das laufende Kalenderjahr zuzahlungsbefreit ist?

Mit freundlichen Grüßen

Any

Expertin-Jähne
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13.10.2011, 10:23 Uhr
Antwort von Expertin-Jähne

Guten Abend Any,
vielen Dank für Ihre mail. Ich freue mich, dass ich Ihnen helfen konnte. Allerdings scheint es ja ziemlich schnell zu gehen. Ich weiß jetzt nicht, welcher Leistungsträger für Ihre Angelegenheit der Ansprechpartner ist. Das ergibt sich nicht eindeutig aus Ihrer mail . Ich vermute mal – die Krankenkasse. Es ist wichtig und wäre noch gut genau Ihre Frage mit dem Sanitätshaus umgehend zu besprechen. Die können Ihnen genau sagen, welchen Eigenanteil (und ob überhaupt in Ihrem Fall einer zu zahlen wäre) Sie zu tragen haben. Wenn Ihnen keine Aussage gegeben werden kann, hilft Ihre Krankenkasse weiter. Es tut mir leid, dass ich in dem Fall nicht konkreter beraten kann. In der Regel liegt der Eigenanteil bei 10% der Anschaffungskosten. Wenn Sie zuzahlungsbefreit sind, sollte dies auch in diesem Fall zutreffen. Aber wie bereits erwähnt, sind diese Fragen von Ihrer Krankenkasse sehr genau zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Jähne

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15.10.2011, 05:50 Uhr
Antwort

Sehr geehrte Frau Jähne,

nochmals vielen Dank für Ihre Antwort, Sie haben mir sehr weitergeholfen. Im Internet findet man leider nur sehr spärliche und, zum Teil auch widersprüchliche Informationen.

Leistungsträger wird in unserem Fall voraussichtlich die Krankenkasse sein, da sich die pflegebedürftige Person nicht übrwiegend in diesem Bett aufhält. Das Antragsverfahren läuft inzwischen. Wissen Sie, ob man sich in einem gewissen Rahmen ein Bett aussuchen darf, oder ob das Sanitätshaus einfach ihr Standardbett beantragen darf? Es sind ja nicht umsonst etliche Betten im Hilfsmittelkatalog gelistet. Uns ist es zwar nach mehreren Telefonaten gelungen, ein Sanitätshaus zu finden, dass das gewünschte (und anderweitig empfohlene) Bett als Standardbett ausliefert, trotzden würde mich interessieren, inwieweit man eine Wahlmäglichleit besitzt. Das zuerst kontaktierte Sanitätshaus sachickte auch gleich einen Kostenvoranschlag mit ihrem Stanbdardbett an die Krankenkasse, allerdings lässt sich das laut Auskunft dieser am Montag noch stornieren, da auch das Rezept noch beim Patienten ist (wurde nur per Fax an das Sanitätshaus übermittelt).

Ein schönes Wochenende und mit freundlichen Grüßen

Any

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