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Sozialrechtliche Aspekte

Zahlreiche Hilfsangebote unterstützen Patienten

An einer chronisch myeloischen Leukämie zu leiden, hat oft auch soziale und finanzielle Folgen. Zur Unterstützung der Patienten wurden zahlreiche Entlastungsmaßnahmen geschaffen.

Schwere und langwierige Erkrankungen wie die chronisch myeloische Leukämie (CML) gehen nicht nur mit körperlichen und seelischen Belastungen einher, sondern führen oft auch zu Veränderungen der gesellschaftlichen Rolle und nicht zuletzt der finanziellen Stellung der Betroffenen.

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Offensichtlich ist das beispielsweise bei jüngeren CML-Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung möglicherweise langfristig krankgeschrieben oder berentet werden und aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Doch auch ältere Menschen sind betroffen: Medikamentenzuzahlung, Rehabilitationsmaßnahmen oder Pflegebedürftigkeit sind nur einige Themenkomplexe, die sie vor neue Herausforderungen stellen.

Wer hilft mir weiter?

Auf Grund des Umfangs des Themenkreises kann hier nur ein Kurzüberblick über die zahlreichen sozialrechtlichen Aspekte einer CML-Erkrankung gegeben werden. Ausführlichere Informationen bietet Ihnen zum Beispiel die Broschüre "Wegweiser zu Sozialleistungen" der Deutschen Krebshilfe.

In allen sozialrechtlichen Fragen können Sie sich stets an Ihre Krankenkasse oder auch Ihren Rentenversicherungsträger wenden. Ebenso sind Sozialamt, Versorgungsamt und Arbeitsagentur verpflichtet, Ihnen zu helfen. Dort wird man Sie über Ihre Rechte aufklären, Ihnen beim Stellen von Anträgen behilflich sein oder Sie gegebenenfalls an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Sollten Sie sich im Krankenhaus befinden, ist es möglich, sich an den Sozialdienst der Einrichtung zu wenden. Die Mitarbeiter kennen sich mit allen sozialrechtlichen Fragen aus und können beispielsweise sicherstellen, dass Sie nach dem Klinikaufenthalt zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst weiterbetreut werden.

Grundsätzlich sollten Sie keine Scheu haben, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich nicht um Almosen der Leistungsträger, sondern um eine Unterstützung, die zur Gesundung und Verbesserung der Lebensqualität von erkrankten Menschen geschaffen wurde. Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung!

Medizinische Behandlung

In Deutschland gilt der Grundsatz, dass die Gesundheit des Einzelnen im Zentrum der medizinischen Versorgung steht. Unabhängig von der Behandlungsdauer und den entstehenden Kosten hat jeder Patient deshalb Anspruch auf alle Behandlungsmaßnahmen, die aus medizinischer Sicht erforderlich sind.

Bei neuen, noch nicht etablierten Therapien oder bei Behandlungsansätzen, deren medizinischer Nutzen umstritten ist, kann es vorkommen, dass die Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Maßnahme ablehnt. Die betroffenen Patienten müssen diese Entscheidung jedoch nicht akzeptieren, sondern können sie anfechten. Tipps, wie in einem solchen Fall vorgegangen werden kann, finden sich auf den Internetseiten der Deutschen Leukämie- und Lymphom-Hilfe (DLH).

Zuzahlungen

Volljährige, gesetzlich versicherte Patienten müssen grundsätzlich zehn Prozent aller medizinischen Leistungen selbst bezahlen (Ausnahme: Vorsorgeuntersuchungen), höchstens jedoch zehn Euro pro Leistung. Die Höchstgrenze für Zuzahlungen innerhalb eines Jahres ("Belastungsgrenze") beträgt normalerweise zwei Prozent des Haushaltseinkommens ("Familien-Bruttoeinkommen"). Bei einer ärztlich bescheinigten schweren chronischen Erkrankung wie einer CML beträgt sie ein Prozent des Haushaltseinkommens.

Für Heilmittel (z.B. Massagen), Hilfsmittel (z.B. Prothesen), Fahrtkosten sowie Pflegekosten im Krankenhaus, im Pflegeheim oder zu Hause bestehen teilweise Sonderregelungen. Ebenso gelten für Privatversicherte und Beamte eigenständige Regelungen.

Soziale Pflegeversicherung

Die Soziale Pflegeversicherung hilft kranken oder behinderten Menschen, die sich nicht mehr selbst versorgen können und deshalb im Alltag dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind (Privatversicherte benötigen eine private Pflegeversicherung). Kurzfristige Hilfsmaßnahmen werden hingegen von der Krankenversicherung geregelt.

Entscheidend für den Umfang der Leistungen ist die Einstufung der Betroffenen hinsichtlich ihrer Pflegebedürftigkeit. Es bestehen drei Pflegestufen sowie eine besondere Härtefallregelung. Unterschieden wird darüber hinaus, ob die häusliche Pflege durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst vorgenommen wird bzw. ob die stationäre Pflege etwa in einem Pflegeheim erforderlich ist. Unterkunft und Verpflegung müssen dabei grundsätzlich vom Versicherten selbst bezahlt werden, unabhängig von der Pflegestufe. Hier kann ggf. das Sozialamt Unterstützung gewähren.

Rehabilitation

In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass Rehabilitation ("Wieder-für-den-Alltag-fitmachen") Vorrang vor Verrentung hat. Die Rehabilitation ist Teil der Behandlung einer Erkrankung. Sie kann in Form einer Anschlussheilbehandlung ambulant, teilstationär oder stationär ("Kur") durchgeführt werden. Für Krebspatienten besteht die Möglichkeit, an einer speziellen onkologischen Rehabilitation ("Nach- oder Festigungskur") teilzunehmen, bei der neben körperlichen auch psychische Probleme besondere Berücksichtigung finden.

Ergänzend wird bei Krebspatienten die Teilnahme an so genanntem Rehabilitationssport (50 Einheiten in 18 Monaten) bzw. an Funktionstraining (12 Monate) übernommen.

Die berufliche Rehabilitation soll den Betroffenen die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erleichtern. Neben Aus- und Weiterbildung oder Umschulung kann die berufliche Rehabilitation auch technische Arbeitshilfen, die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes oder Einarbeitungszuschüsse an den Arbeitgeber umfassen. Den Betroffenen soll so ermöglicht werden, auch schrittweise ins Arbeitsleben zurückzukehren. Hilfe bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, etwa einer drohenden Kündigung, leisten die so genannten Hauptfürsorgestellen, die in der Regel über die Integrationsämter der einzelnen Bundesländer erreicht werden können.

Schwerbehindertenausweis

Kommt es in Folge einer Erkrankung zu einer langfristig bestehenden Behinderung, kann ein Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragt werden, der in Abhängigkeit von der Behinderung verschiedene Vergünstigungen für die Betroffenen eröffnet.

Wirtschaftliche Sicherung

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bekommen während der ersten sechs Wochen der Erkrankung ihre vollen Bezüge vom Arbeitgeber weiterbezahlt. Anschließend erhalten sie Krankengeld, das 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelds (d.h. vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen), aber höchstens 90 Prozent des Nettoentgelds (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) beträgt. Für dieselbe Erkrankung wird Krankengeld maximal für 78 Wochen in drei Jahren gezahlt. Anschließend muss ein Rentenantrag gestellt werden, der zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Verrentung führt.

Ist die Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Erkrankung eingeschränkt, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Die Erwerbsminderungsrente ist zumeist auf drei Jahre beschränkt. Anschließend wird der Rentenanspruch erneut geprüft.

Hingewiesen sei darüber hinaus auf den Härtefonds der Deutschen Krebshilfe, der unter bestimmten Voraussetzungen einmalige Zuschüsse in besonderen Notlagen gewähren kann. Nähere Informationen finden sich unter: www.krebshilfe.de/haertefonds.html.

Tipps zum weiteren Vorgehen, wenn die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für einzelne Behandlungsmaßnahmen ablehnt: www.leukaemie-hilfe.de/medizinrecht_textbeitraege.html


Quelle: Nach Informationen von: Deutsche Krebshilfe e.V. (Hrsg.): Wegweiser zu Sozialleistungen. Informationen und Hinweise. Die blauen Ratgeber Band 40. Mai 2008
Autor: Jan Groh
Stand: Jun 11, 2009


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