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Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

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Experte Leidloff
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Experte Leidloff

Schiel Op

02.08.02  09:56:56
Damit die Krankenkasse die Kosten für eine OP übernehmen kann, muß diese aus medizinischer Sicht notwendig sein. Sie darf also nicht aus kosmetischen/ästetischen Gründen veranlaßt sein. Gerade diese Abgrenzung führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Wenn ich bedenke, daß Ihr Sohn nicht räumlich sehen kann und auch verschiedene Berufe nicht ausüben und auch keinen Führerschein machen kann, liegt ja auf Grund des Schielens eine starke Beeinträchtigung vor. Nach meinem Dafürhalten stehen hierbei kosmetische Gesichtspunkte im Hintergrund. Ich empfehle Ihnen daher, bei der AOK einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme der OP zu stellen. Im Vorfeld sollten Sie sich noch eine Meinung eines Facharztes einholen, der Ihnen auf Wunsch der Krankenkasse eine medizinische Notwendigkeit bestätigen kann. Die Krankenkasse wird vermutlich den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur Begutachtung einschalten und eine Einzelfallentscheidung treffen. Sollte die Krankenkasse Ihren Antrag ablehnen, können Sie gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats bzw., wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Will die Verwaltung dem Widerspruch des Versicherten nicht stattgeben, entscheidet hierüber eine Widerspruchsstelle, die bei jedem Sozialversicherungsträger gebildet wurde. Die Widerspruchsstelle ist im Allgemeinen paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt. Sie wird beraten durch fachkundiges Personal des Sozialversicherungsträgers. Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht möglich. Für das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) erhebt der Sozialversicherungsträger keine Gebühren, insoweit besteht also Kostenfreiheit für den Versicherten. Sie müssen die entsprechenden Friten zur Einlegung des Widerspruchs/Klage unbedingt einhalten.

Ihr Expertenteam

Jan Lorenz, Lieskau

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