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Pflegefall

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit

Obwohl meine Frau schwer krank ist und ich sie zu Hause nicht versorgen kann, soll sie aus dem Krankenhaus entlassen werden. Sie sei ein "Pflegefall", für den man medizinisch nichts mehr tun könne, hat der Oberarzt erklärt. Meine Frau in ein Pflegeheim zu stecken wäre für mich der letzte Schritt. Welche anderen Möglichkeiten bestehen?

Als erstes sollten Sie mindestens eine Woche bis drei Tage vor Entlassung Ihrer Frau durch den Klinikarzt oder durch Ihren Hausarzt bei der Krankenversicherung Ihrer Frau häusliche Krankenpflege beantragen. Diese wird meistens innerhalb weniger Tage genehmigt und in dieser Zeit können die entsprechenden Vorkehrungen zu Hause getroffen werden (z.B. Beschaffung von Hilfsmitteln).

Beurteilung der Pflegebedürftigkeit

Als nächsten Schritt sollten Sie bei der zuständigen Pflegeversicherung einen Antrag auf Beurteilung der Pflegebedürftigkeit stellen. Die Pflegekasse schickt dann einen Gutachter, der bei Ihnen einen Hausbesuch macht oder auch die Patientin im Krankenhaus besucht und den Grad der Pflegebedürftigkeit Ihrer Frau festlegt.

Maßstab für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sind ausschließlich Fähigkeiten, Verrichtungen des täglichen Lebens auszuüben. Im häuslichen Umfeld wird u.a. festgestellt, welchen konkreten Handlungsbedarf der Antragsteller hat, wer die Pflege durchführt und inwieweit die Möglichkeiten der Rehabilitation ausgeschöpft wurden. Pflegebedürftigkeit ist in keiner Weise identisch mit einem Heimaufenthalt. Ja, im Gegenteil, durch die Pflegeversicherung soll eine häusliche Pflege ermöglicht bzw. ein Aufenthalt in einem Pflegeheim vermieden werden!

Pflegegeld und Sachleistungen

Übernehmen Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege, so erhalten Sie monatlich Pflegegeld bis zu 205 Euro für Pflegestufe I, 410 Euro für Pflegestufe II und 665 Euro für Pflegestufe III (Stand Juli/2007). In bestimmten Situationen übernimmt die Pflegekasse für die Pflegenden auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sie sind zudem unfallversichert. Im Krankheitsfall oder bei Urlaub kann die Pflegekasse die Kosten für die Vertretung erstatten: bis zu 1.432 Euro pro Jahr für maximal vier Wochen. Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.

Scheiden Angehörige als Pflegepersonen aus, dann übernimmt die Pflegekasse Einsätze von ambulanten Pflegediensten als sogenannte "Sachleistung" monatlich bis zur Höhe von 384 Euro bei Pflegestufe I, 921 Euro bei Stufe II oder 1.432 Euro bei Stufe III. In Härtefällen werden bis zu 1.918 Euro im Monat gezahlt (Stand Juli/2007). Eine Sachleistung in Form von Pflegeeinsätzen dürfen nur Personen und Dienste erbringen, die einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Sie sollten sich daher bei der Kasse vorher erkundigen.

Wird die Betroffene in einem Altenheim/Pflegeheim untergebracht, so beteiligt sich die Pflegekasse an den Unkosten: monatlich bis zu 1.023 Euro bei Pflegestufe I, 1.279 Euro bei Pflegestufe II, 1.432 Euro bei Pflegestufe III und 1.688 Euro in Härtefällen (Stand Juli/2007).

Kostenlosen und kompetenten Rat zu allen Fragen der Pflegeversicherung können Sie über das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums (Telefon 01805 996603, Montag bis Donnerstag 8 bis 20 Uhr) erhalten. Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der zuständigen Pflege- bzw. Krankenkasse.


Quelle: Deutsche Krebshilfe e.V.: Wegweiser zu Sozialleistungen – Die blauen Ratgeber
Autor: Springer Medizin
Stand: Apr 15, 2008


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